Vertragsgestaltung mit Handelspartnern im Ausland

Newcomern des Exportgeschäfts wird dringend empfohlen, Verträge bei einem größeren Geschäftsumfang mit ausländischen Geschäftspartnern nicht ohne juristische Hilfe anzufertigen; zu häufig steckt der Teufel im Detail. Dies beginnt bereits mit dem Problem, welche Sprache als Vertragssprache gewählt werden soll und hört auch bei Fragen des Gerichtsstandes nicht auf.

Die nachfolgenden Grundsätze sollten Sie daher unbedingt beachten

Festlegung der Rechtsordnung

Als Vertragssprache legen Sie am besten die deutsche Sprache fest. Wenn Sie dies tun, können Sie späteren Mißverständnissen vorbeugen, die nur aus unterschiedlichen Übersetzungen eines Wortes resultieren. Deshalb nehmen Sie am besten folgenden Passus in das Vertragswerk auf: „Der deutsche Text dieses Vertrages ist der maßgebliche Text.“
Zu bestimmen ist auch, ob deutsches Recht oder das Recht eines ausländischen Staates Grundlage des Vertrages ist. Denn bei Auslandsgeschäften gibt es naturgemäß zwei verschiedene Rechtsordnungen, nämlich die des Exportlandes und die des Importlandes. In jedem Vertrag muß deshalb eindeutig festgelegt werden, welche Rechtsordnung Anwendung finden soll. Wenn sich schon einmal ein kostspieliger Streitfall nicht vermeiden läßt, kann zumindest durch die Aufnahme dieser Klausel eine langwierige Auseinandersetzung darüber vermieden werden, welches Recht zur Anwendung kommen soll.
Im internationalen Handel ist es allgemein üblich, bei reinen Kauf- und Lieferverträgen das Recht des Verkäuferlandes anzuwenden. Können sich die Verhandlungspartner über das anzuwendende Recht nicht einig werden, kann auch das Recht eines dritten Landes herangezogen werden.
Allgemein üblich sind das englische, französische und schweizerische Recht.

Gültigkeit der Rechtsordnung

Bei Sicherungsrechten an gelieferten Waren sind die ausländischen Bestimmungen in jedem Fall zu beachten. Ein nach deutschem Recht gültig vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann in Italien zum Beispiel nur anerkannt werden, wenn dort eine Registrierung vorgenommen oder der Eigentumsvorbehalt in einer notariellen Urkunde niedergelegt wurde.
Weiterhin ist das öffentliche Recht des Importlandes zwingend zu beachten und kann auch durch deutsches Recht nicht ausgeschaltet werden. Dazu gehören auch die Devisen- und Importgesetze des ausländischen Staates. Die Anwendung fremden Rechts setzt in diesen Staaten regelmäßig voraus, daß die getroffenen Regelungen nicht die öffentliche Ordnung (ordre public) des betreffenden Staates verstoßen. In Frankreich beruft man sich zum Beispiel besonders gerne auf den „ordre public“. Wenn Sie sich hier vor unliebsamen Überraschungen schützen wollen, insbesondere bei einem größeren Geschäftsumfang, sollten Sie ein Rechtsgutachten durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt erstellen lassen. Dieser bestätigt, daß das ausländische öffentliche Recht nicht mit dem vereinbarten Vertragswerk kollidiert und bescheinigt, daß alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden. Dieses Rechtsgutachten kann man auch Banken und Exportversicherungen vorlegen, die bei Prüfung eines Kreditbegehrens beziehungsweise bei Antrag auf Risikoversicherung Wert darauf legen.

ECE-Lieferbedingungen

Musterverträge und internationale Handelsklauseln vereinfachen die Materie. Auf sie sollte, wann immer möglich, zurückgegriffen werden. International ausgearbeitete Allgemeine Lieferbedingungen gibt es jedoch bisher nur für begrenzte Geschäftsbereiche. Wesentliche Bedeutung haben hier die von der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen in Genf ausgearbeiteten ECE-Lieferbedingungen für den Verkauf von Maschinen und Anlagen sowie langlebigen Verbrauchsgütern. Geregelt werden dadurch im wesentlichen Mängelrügen, Leistungsstörungen und Zahlungsweisen. Formulare sowohl in deutscher Sprache als auch in anderen Sprachen sind erhältlich beim Maschinenbauverlag, Lyoner Str. 18, 60528 Frankfurt- Main.

UN-Kaufrecht

Die Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung der unterschiedlichen nationalen Rechte ergeben, entfallen, soweit auf einen Vertrag das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1989 II S. 586 bis 616) angewandt werden kann. Aufgrund dieses Übereinkommens wird für grenzüberschreitende Kaufverträge zwischen Parteien aus den Vertragsstaaten ein besonderes einheitliches Kaufrecht geschaffen, das vom nationalen Kaufrecht (für inländische Verträge) abweicht. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen ist für die BRD am 1.1.1991 in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist inzwischen in 34 Staaten in Kraft gesetzt worden. Es gilt derzeit bereits in so wichtigen Ländern wie der VR China, Frankreich, Italien, den skandinavischen Staaten, den USA, Österreich und der Schweiz. Auch osteuropäische Staaten wie Ungarn, Bulgarien, Rumänien, die Ukraine, Weißrußland und die russische Föderation haben es bereits in Kraft gesetzt. Das Übereinkommen gilt derzeit z.B. auch in den Entwicklungsländern Ägypten, Argentinien, Irak, Mexiko und Syrien.

Vertragsspezifische Klauseln

Vertragsgegenstand

Ein wichtiger Bestandteil eines Vertrages ist die genaue und umfassende Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Ist beispielsweise bei der Lieferung von Textilien nicht eindeutig festgelegt und von beiden Vertragsparteien schriftlich anerkannt, welches Design, welche Farben, welche Maße und welche Qualität zu liefern ist, wird es Probleme geben. Dabei müssen Sie daran denken, daß bei uns ein stillschweigendes Einverständnis unter Umständen Zustimmung bedeutet, in vielen anderen Ländern jedoch als Ablehnung gedeutet wird.

Liefertermine und Lieferverzug

Im Ausland werden Liefertermine wesentlich großzügiger ausgelegt als bei uns. Verzichten Sie deshalb nicht darauf, sie eindeutig mit dem Exporteur durch die Zusätze „genau“, „prompt“ und „präzise“ festzuschreiben. Lassen Sie sich nicht auf Formulierungen wie „in angemessener Frist nach Vertragsabschluß“ ein. Was nämlich angemessen heißt, ist von Land zu Land sehr verschieden.

Vertragsstrafen

Ist ein Importeur an die Einhaltung eines Liefertermins bei seinen Kunden vertraglich gebunden, muß er mit dem Exporteur eine Formulierung finden, die dieses sicherstellt. Das geschieht am besten durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, indem beispielsweise der Exporteur für jeden Tag Verspätung eine Strafe von einem Prozent des Kaufpreises bezahlen muß. Ist die Terminverzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen, kann meistens keine Vertragsstrafe verlangt werden.

Gewährleistung

Viele Importeure versuchen bei Fragen der Gewährleistung und Haftung einseitig begünstigende Freizeichnungsklauseln durchzusetzen. Oft gelingt es ihnen auch – aber nur auf dem Papier. Kommt es später zu Problemen, muß der Importeur häufig feststellen, daß diese schriftliche Vereinbarung im Land des Exporteurs unzulässig ist.
So kann beispielsweise im englischen Recht eine zwischen Kaufleuten vereinbarte Haftungsausschlußklausel dahingehend von einem Gericht überprüft werden, ob sie überhaupt „fair“ ist. Damit ist der Wert der Vertragsklausel von vornherein in Frage gestellt.

Beispiel: Ein Hamburger Importeur bestellte 1.000 Meßgeräte in England nach einem Mustergerät, das er vorher ausführlich geprüft und getestet hatte. Bei der Bestellung versäumte er nicht den Hinweis, daß die Geräte den deutschen Sicherheitsvorschriften entsprechen müßten und daß dieses Risiko voll zu Lasten des Exporteurs ginge. Als sich später wirklich ein nach deutscher Auffassung wesentlicher Sicherheitsmangel herausstellte, konnte sich der Importeur nicht auf die einschränkende Formulierung in seiner Bestellung berufen. Das englische Gericht wies seine Ansprüche mit der Begründung ab, daß er den Sicherheitsmangel bei der Prüfung des Gerätes hätte feststellen müssen.

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