Lieferbedingungen im Außenhandel – Incoterms

Den Lieferbedingungen im Auslandsgeschäft liegen üblicherweise die Incoterms 1980 (International Commercial Terms) zugrunde. Dieses Regelwerk legt die Pflichten und Rechte fest, die sich bei der Anwendung der nachfolgend genannten Vertragsformen für Verkäufer und Käufer ergeben.

Sie sollen durch Auslegung der im internationalen Handel üblichen Klauseln insbesondere Streitigkeiten bezüglich des Gefahrenübergangs und der Kostenübernahme vermeiden. Die Incoterms stellen allerdings kein internationales Recht dar; sie gelten nur dann, wenn sie zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall vereinbart wurden. Es empfiehlt sich daher, in jedem Kaufvertrag unter den Lieferbedingungen einen entsprechenden Hinweis etwa wie folgt aufzunehmen: „f.o.b. Hamburg, Incoterms 1980“.

Die Incoterms-Formeln

Gefahren- und Kostenübergänge für die verschiedenen Lieferklauseln bei termingerechter Lieferung der Ware durch den Verkäufer und bei ordnungsgemäßer Abnahme durch den Käufer:

  1. „Ab Werk“ (ex plant)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer mit Bereitstellung der Ware (Konkretisierung) im Werk des Verkäufers.
  2. „Frei Waggon-LKW“ (f.o.r.-f.o.t – free on rail-truck)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer bei Übergabe des beladenen Waggons-LKW an den Frachtführer (z.B. Bahn, Spedition) am vereinbarten Abgangsort.
  3. „Frei Längsseite See- oder Binnenschiff“ (f.a.s. – free alongside ship)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware übernahmebereit längsseits des Seeschiffes-Binnenschiffes (z.B. auf dem Kai oder dem Leichter) im vereinbarten Verschiffungshafen liegt.
  4. „Frei an Bord“ (f.o.b. – free on board)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware die Reling des Seeschiffes im vereinbarten Verschiffungs-hafen überschritten hat.
  5. „Kosten u. Fracht“ (c. & f. – cost and freight)
    Übergang der Gefahren vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware die Reling des Seeschiffes im vereinbarten Verschiffungshafen überschritten hat. Übergang der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer nach Ankunft des Seeschiffes im Bestimmungshafen (f.o.b. – Verschiffung einschließlich Seefracht).
  6. „Kosten, Versicherung u. Fracht“ (c.i.f. – cost, insurance, freight)
    Übergang der Gefahren vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware die Reling des Seeschiffes im vereinbarten Verschiffungshafen überschritten hat. Übergang der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer nach Ankunft des Seeschiffes im Bestimmungshafen (f.o.b. – Verschiffung einschließlich Seefracht und Seeversicherung).
  7. „Ab Schiff“ (ex ship)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer, wenn das Seeschiff löschbereit im Bestimmungshafen liegt.
  8. „Ab Kai“ (ex quay) verzollt-unverzollt Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware auf dem Kai des Bestimmungshafens zur Verfügung steht; a) unverzollt: schon vor der Verzollung, b) verzollt: erst nach der Verzollung.
  9. „Geliefert Grenze …“ (delivered at frontier …)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware am vereinbarten Lieferort an der Grenze zur Verfügung des Käufers steht.
  10. „Geliefert verzollt“ (delivered duty paid)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware am vereinbarten Bestimmungsort im Einfuhrland verzollt zur Verfügung des Käufers steht.
  11. „f.o.b. Flughafen …“ (f.o.b. airport)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware dem Luftfrachtführer oder dessen Agenten im Abgangsflughafen übergeben wird.
  12. „Frei Frachtführer …“ (free carrier …)
    Übergang der Gefahren und der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer, wenn die Ware vom Verkäufer dem vom Käufer benannten Frachtführer übergeben wird.
  13. „Frachtfrei …“ (freight or carriage paid to …)
    Übergang der Gefahren vom Verkäufer auf den Käufer mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer am vereinbarten Abgangsort. Übergang der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort (Kosten für Verladung und Fracht eingeschlossen – ohne Versicherungskosten).
  14. „Frachtfrei versichert…“ (freight, carriage and insurance paid to …)
    Übergang der Gefahren vom Verkäufer auf den Käufer mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer am vereinbarten Abgangsort. Übergang der Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort (Kosten für Verladung, Fracht und Versicherung eingeschlossen).

Die Incoterms-Formeln können durch vertragliche Zusätze ergänzt, erweitert oder eingeschränkt werden, wobei allerdings eine möglichst große Präzision in der Formulierung notwendig ist. Von ihnen unberührt bleiben die Frachtverträge, die zwischen Frachtführern und Auftraggebern abgeschlossen werden: Die Incoterms betreffen also allein das Vertragsverhältnis zwischen Exporteur und Importeur.

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Related Articles

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

SOCIAL MEDIA

363FollowerFolgen

Neuste Artikel