Freiberuflich oder Gewerbe – was ist der Unterschied?

Spätestens wenn man sich selbständig machen möchte, kommt die wichtige Frage auf, entweder freiberuflich zu arbeiten oder doch lieber ein Gewerbe anzumelden.

Zwischen beiden Begriffen besteht übrigens ein sehr großer Unterschied (zumindest vom Gesetz her), auf den wir hier etwas Näher eingehen werden.

Freiberufler können sich übrigens freuen, denn  bei ihnen fällt die Gewerbesteuer weg. Allerdings sind Freiberufler auch nicht unbedingt mit Freelancern zu vergleichen, wie in vielen Fällen fälschlicherweise angenommen wird. Freelancer können durchaus als Gewerbetreibende und auch als Freiberufler eingestuft werden.

Was genau ist ein Freiberufler?

Nicht jede Tätigkeit kann als Freiberuflichkeit ausgeführt werden. Die Kriterien sind zwar nicht eindeutig eingegrenzt, aber im Prinzip geht man davon aus, dass freiberufliche Tätigkeiten entweder künstlerischer, wissenschaftlicher, heilender oder auch unterrichtender Natur sind. Aber auch schriftstellerische Arbeiten gehören zu den freien Berufen.

Typische freie Berufe sind:

  • Anwälte und Notare
  • Architekten
  • Ärzte und Hebammen
  • Heilpraktiker
  • Dolmetscher
  • Dozenten (Lehrer)
  • Erzieher
  • Ingenieure
  • Künstler
  • Vereidigte Buchprüfer
  • Wissenschaftler
  • Wirtschaftsprüfer

Die Freiberuflichkeit wird allerdings nur dann anerkannt, wenn der Beruf nicht in andere Aufgabenbereiche wie der Handel, Vermittlung oder in die Produktion übergreift. Im Prinzip geht man davon aus, dass man als Freiberufler sowieso keine Waren herstellt und deshalb auch nicht am freien Handel teilnimmt. Er bietet also nur reine Dienstleistungen an. Offiziell ist die Freiberuflichkeit sehr schnell beantragt. In der Regel ist ein formloses Schreiben an das Finanzamt ausreichend, um die Steuernummer zu beantragen.

Als Freiberufler genießt man übrigens zahlreiche Vorteile, da sie beispielsweise nur eine Einnahmen-Überschussrechnung zum Jahresabschluss vorlegen müssen. Auch ist man keiner Buchführungspflicht ausgesetzt. Bei Unklarheiten sollte man sich allerdings unbedingt an einen erfahrenen Steuerberater oder direkt an das Finanzamt wenden.

Wie ist es bei Gewerbetreibenden?

Als Gewerbetreibender hat man es in vielerlei Hinsicht etwas schwerer, da bei diesem Weg in die Selbständigkeit zahlreiche Pflichten hinzukommen. Dazu gehören in erster Linie das Anmelden vom Gewerbe und deshalb auch das Bezahlen der Gewerbesteuer. Als Gewerbetreibender muss man auch bei der IHK Mitglied werden. Schafft man es nach hartem Weg über das Kleingewerbe hinaus, dann wird der Eintrag im Handelsregister anfällig und für das Finanzamt selbstverständlich auch die jährliche Bilanz. Klar, dass man in diesem Fall dann auch auf eine doppelte Buchführung angewiesen ist.

Ansonsten ist auch der Begriff Gewerbe überhaupt nicht eindeutig, zumindest wenn man auf diesem Gebiet noch Laie ist. Laut den Verwaltungsgerichten handelt es sich dabei um folgende Kriterien:

  • Es handelt sich um eine selbständige Tätigkeit, die nicht verboten ist
  • Sie wird mit der Absicht ausgeführt, Gewinne zu erzielen
  • Es geht um keinen freien Beruf und auch nicht um die Land- und Forstwirtschaft
  • Das jeweilige Tätigkeitsfeld setzt auch nicht die reine Verwaltung vom eigenen Vermögen voraus

Die Gewerbeordnung gibt auch einen Hinweis darauf, dass die jeweiligen Tätigkeiten auf Dauer angelegt werden sollen. Der genaue Zeitraum spielt dabei allerdings keine Rolle, da bei der gesetzlichen Auslegung im Prinzip nur die Absicht wichtig ist. Bei solch einer Erklärung ist es übrigens auch kein Wunder, dass man sich damit als Durchschnittsmensch überhaupt kein richtiges Bild über das konkrete Aufgabengebiet verschaffen kann.

Typische Gewerbebetreiber sind:

  • Händler (Einzelhandel und Großhandel)
  • Vertreter
  • Agenturen und Makler
  • Industrielle Fertigung und produzierende Betriebe
  • Gaststättenbetriebe
  • Apotheker
  • Handwerker
  • Buchhalter
  • Anlagen- und Vermögensberater
  • Kapitalgesellschaften

Was die Kapitalgesellschaften angeht, so spielt es übrigens überhaupt keine Rolle, ob es sich dabei um eine GmbH oder um eine Aktiengesellschaft handelt. Aufgrund der Rechtsform und auch unabhängig von der Tätigkeit und dem Wirtschaftszweig, wird sie sowieso automatisch als rein gewerblich eingestuft wird.

Irreführend kann es allerdings bei bestimmten Aufgabengebieten und Berufen werden, die zwar im Prinzip mit Kunst etwas zu tun haben, aber nicht künstlerisch tätig sind! Das ist zum Beispiel der Fall bei Designer, Fotografen und auch bei Filmproduzenten. Die jeweiligen Aufgabengebiete zumindest als Gewerbebetreiber dürfen demnach nicht künstlerisch sein.

Die Anmeldung erfolgt über das Gewerbeamt. Danach wird sich das Finanzamt mit dem Gründer in Verbindung setzen, um die notwendigen Daten komplett zu erfassen und Anrecht auf die Steuernummer zu haben. Übrigens informiert das Gewerbeamt auch die zuständige Handwerkskammer oder IHK. Gegebenenfalls braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn sich nach der Gewerbeanmeldung auch noch die Berufsgenossenschaft meldet.

Was hat es mit gemischten Tätigkeiten auf sich?

Etwas schwieriger wird der Fall, wenn sich die beruflichen  Tätigkeiten nicht eingrenzen lassen und man als Freiberufler, sowie auch als Gewerbe vorgehen muss. Es handelt sich im Prinzip dann um eine gemischte Tätigkeit, wenn zwischen beiden Aktivitäten ein wirtschaftlicher und auch ein sachlicher Zusammenhang besteht, wie es bei einem umfassenden Gewerbebetrieb der Fall sein kann. Das ist beispielsweise möglich, wenn ein einheitlicher Erfolg außer den gewerblichen Tätigkeiten, zusätzlich noch aus freiberuflichen  Leistungen aufgebaut ist.

Die Entscheidung liegt hier beim Finanzamt, weshalb man gegebenenfalls schon frühzeitig die notwendigen Abgrenzungen abklären sollte. Dadurch lassen sich spätere Änderungen und vor allem auch anfallende Nachzahlungen vermeiden.

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1 Kommentar

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