|
|
br>
|
Widerrufsrecht (1 Leser) (1) Gast
-
darius
-
- OFFLINE
-
Fresh Boarder
-
- Beiträge: 2
-
Karma: 0
-
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Fall des dropshippings stellt sich mir die Frage, was geschieht, wenn der Endverbraucher der Meinung ist, von seinem einmonatigen Widerrufsrecht gebrauch zu machen! Ohne Kapitalbindung und Risiko, woher nehme ich denn bitte schön das Geld, wenn ich die Ware bereits bei Ihnen bezahlt habe und diese meinem Kunden rückerstatten muss???
darius
|
|
|
-
Payon
-
- OFFLINE
-
Administrator
-
- Beiträge: 130
-
Karma: 0
-
|
Hallo darius,
natürlich musst du ein Widerrufsrecht gewähren. Dieses ist im BGB erläutert. Es wird laut § 312 d Abs. 4 nur dann aufgehoben bei Fernabsatzverträgen:
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
Das Widerufsrecht bleibt aber weiterhin erhalten, wenn zum Beispiel die Originalverpackung aufgerissen oder beschädigt wurde! Denn für eine Aufhebung gibt es hier keine gesetzliche Grundlage.
Du kannst dich aber trotzdem davor schützen: Wenn die Ware mit beschädigter Originalverpackung, ohne Verpackung oder gebraucht zurückgegeben wird, kannst du, vorausgesetzt du hatst ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, Wertersatz geltend machen. Es liegt somit im Interesse des Käufers, die Ware möglichst unbenutzt mit einer möglichst unbeschädigten Originalverpackung zurückzusenden. Insofern ist die Formulierung in der offiziellen Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichtenverordnung für den Verkäufer eigentlich eindeutig. Es heißt dort: "Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
Alle anderen Einschränkungen des Widerrufs- oder Rückgaberechtes über die gesetzlich normierten Gründe hinaus sollten daher durch dich als Onlineverkäufer nicht vorgenommen werden, da hier andernfalls eine kostenpflichtige Abmahnung droht.
Auch die Nennung bzw. Information, dass zum Beispiel bei dem Öffnen der Verpackung 30% oder sogar in Einzelfällen 100% Wertersatz (wie z.B. bei Nahrungsprodukten etc.)geleistet werden müssen, ist wettbewerbswidrig, und kann zur Abmahnung führen.
Somit ist auch beim Dropshipping, wie bei jedem anderen Fernabsatzvertrag dieser Gesetzestext gültig. Er dient zum Schutz des Verbrauchers, hat aber auch Schutzklauseln für dich als Unternehmer.
Das Risiko des Widerrufsrechts bleibt somit bei jedem Fernabsatzvertrag bestehen, und richtet sich nicht nach der Vertriebsform (Dropshpping, Onlineverkauf mit Lagerbestand), sondern ist von der Vertragsform abhängig, die zustande gekommen ist, also als Fernabsatzvertrag.
Und der Fernabsatzvertrag ist in Deutschland juristisch ein Vertrag über die Lieferung von Waren , der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, somit auch Internet abgeschlossen wird.
Darüber musst du dir im Klaren sein, wenn du Fernkommunikationsmittel zur Schliessung solcher Verträge benutzt.
Da aber das Widerrufsrecht dem Laien/Kunden zumeist unbekannt ist, hat sich im Volksmund eingebürgert, dass es erlischt, wenn die Originalverpackung aufgerissen wurde. Und natürlich will auch ein Großteil der Kunden ihre Ware behalten.
Falls du trotzdem Ware zurückbekommst, so kannst du sie somit nochmals verkaufen (mit evt. Wertverlust, bei gleichzeitigem Wertersatz vom Kunden).
Zudem hatte ich gelesen, dass du von einer Frist von einem Monat gesprochen hast. Dieses ist auch nur bedingt richtig. Denn die einmonatige Frist gilt nur, wenn nicht vor Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt werden kann, wie zum Beispiel bei eBay. Im Normalfall beträgt diese aber nur zwei Wochen.
Gruss
Payon
|
|
|
-
darius
-
- OFFLINE
-
Fresh Boarder
-
- Beiträge: 2
-
Karma: 0
-
|
und richtet sich nicht nach der Vertriebsform (Dropshpping, Onlineverkauf mit Lagerbestand), sondern ist von der Vertragsform abhängig, die zustande gekommen ist, also als Fernabsatzvertrag.
Dazu bitte nähere Erläuterung, Danke im Vorraus
|
|
|
-
Payon
-
- OFFLINE
-
Administrator
-
- Beiträge: 130
-
Karma: 0
-
|
Man spricht besonders in der Internet-Branche von drei verschiedenen Geshäftsmodellen:
B2C = Business to Costumer
Unter dem Begriff B2C versteht man den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen an den privaten Endverbraucher im Internet, wie z.B. in Online-Shops.
B2B = Business to Business
Darunter versteht man den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Austausch von Informationen und Daten von Unternehmen an Unternehmen.
B2E = Business to Employee
B2E steht für Kommunikationsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Mitarbeitern, im Gegensatz zu Kommunikationsbeziehungen zu anderen Unternehmen, Behörden oder Privatpersonen.
Wenn du also deine Produkte an Endkunden/Verbraucher vertreibst, so kann man das unter B2C einordnen.
Andersrum wenn du deine Produkte vom Großhändler abnimmst, dann ist dieses ein B2B-Geschäftsmodell.
Der Fernabsatzvertrag richtet sich nur an B2C-Modelle. Dort ist er rechtsgültig. Und da ist es egal, woher du die Ware beziehst, ob über das Dropshipping, über eigenen Lagerbestand, oder sogar über eigene Produktion, oder Dienstleistungen wie Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Partnerschaftsvermittlung, Vermittlung von Reiseleistungen.
Damit aber ein Fernabsatzvertrag zustande kommt, muss er unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Unter Fernkommunikationsmittlen versteht man in diesem Zusammenhang
insbesondere das Internet, Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails sowie Rundfunk und Tele- und Mediendienste.
Wird somit so ein Fernabsatzvertrag abgeschlossen, dann beinhaltet er auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers
Um es nochmal kurz zu fassen:
Voraussetzung für einen Fernabsatzvertrag:
- B2C: somit ein Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher
- und Abschluß durch Fernkommunikationsmittel.
Folgen:
--> Dem Verbraucher steht ein Widerufsrecht zu.
Gruss
Payon
|
|
|
-
andi
-
- OFFLINE
-
Fresh Boarder
-
- Beiträge: 1
-
Karma: 0
-
|
Hallo dazu hab ich doch glatt mal eine frage.
Ein Kunde von mir hat was bei Ebay gekauft (elektronik) und ihm viel nach 2Tagen auf ach ich mach von meinem Wiederrufsrecht gebrauch.
Wenn ich das richtig verstehe muss ich ihm das jetzt einräumen und sein Geld zurück zahlen?
Wie soll das den jetzt ablaufen?
Ich kann ihm doch nicht mehr das Geld voll zurückerstatten,er hat den Artikel doch benutzt und ausgepackt.Wie soll mann das den als neu Verkaufen?Ich bekomme doch niemals das was er bezahlt hat.
Das ist doch irgendwie nicht im Sinne des erfinders?
Beispiel:Ein Kund Kauft einen Camcorder mit Festpaltte packt diesen zuHause aus alles ok Nimmt ein Bischen hier auf ein bischen da und dann fällt Ihm Tage später auf bei ....... um die Ecke ist die gleiche Kamara für 100 Euro weniger,da mach ich doch glatt von meinem Wiederrufsrecht gebrauch.
So jetzt soll ich ene Benutzte Festplatten Kamara zum Vollem Preis wieder zurück nehmen?
Da geh ich doch ohne Eigenkapital kaputt!!
Oder wie ist das u verstehen?
|
|
|
-
TreasureIsland
-
- OFFLINE
-
Junior Boarder
-
- Beiträge: 23
-
Karma: 0
-
|
Was erwartest du hier? Eine Rechtsberatung? Man sollte dir den Hosenboden versohlen. Warum? Weil du ersichtlich ohne jegliche kaufmännische Ahnung gehandelt hat. Darunter soll jetzt die Käuferin oder der Käufer leiden. Bin ich zu hart? Ich helfe dir trotzdem, aber um daraus fast eine Rechtsberatung werden zu lassen, aber nur fast, brauche ich mehr Infos:
1. Hast du die Ware privat oder gewerblich in Ebay verkauft. Damit meine ich nicht den Status deiner Mitgliedschaft. Die Frage ist, ob du du ein Gewerbe hast und beim Verkauf der Ware über das Gewerbe an die Käuferin oder den Käufer eine Rechnung geschrieben hast.
2. Hast du einen Text in Ebay kopiert, gelesen haben kannst du ihn ja nicht mit Vernunft, der dem Käufer das Widerrüfsrecht erläutert?
Frage 1 mit Ja, ich habe privat verkauft ohne Rechnung:
In dem Fall bist du fast fein raus - wenn nicht
Frage 2 auch mit Ja beantwortet wird, du also der Käuferin oder dem Käufer ein Widerrufsrecht angeboten hat, von privat. In dem Fall muste Käuferin oder Käufer von einem Widerrufsrecht ausgehen und sitzt du in der Klemme, musst die Ware zurücknehmen, es sei denn, sie wäre beschädigt. Dann könntest du Dinge in Abzug bringen ei der Gelderstattung. ABER: Stell dir das nicht so einfach vor. Selbst ein kliener Kratzer auf einem Display reicht da nicht aus.
Frage 1 mit Ja beantwortet von im Sinne - ja ich habe eine Rechnung geschrieben weil ich ein Gewerbe habe. In dem Fall bist du auf jeden Fall verpflichtet innerhalb eines Monats die Ware zurückzunehmen, es sei denn, auch hier wieder, die Ware wäre von Käuferin oder Käufer beschädigt und dadurch in der Nutzung eingeschränkt. Was das an Geld ausmachen würde, bewerten Gerichte unterschiedlich. Komm nicht auf die Idee deshalb zu klagen. Dann wird es richtig teuer.
Alles klar? Lass einfach die Finger von Ebay. Und ohne Kapital in der Tasche sowieso! Nein, das hat nichts mit "Oberlehrer" zutun, sondern ist nur vernünftig. Wissen schadet nicht, nichts wissen schon!
|
|
|
|
|