Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern, Einfuhrzoll bei Import

Beim Import von Waren müssen Sie verschiedene Steuern sowie die Zollabgabe leisten. Je nach Warenwert können diese Abgaben variieren oder sogar entfallen. Insbesondere die Verzollung wird meist erst ab einem Warenwert von 150 Euro vorgenommen. Die Zölle können dabei ganz unterschiedlich sein, und hängen von der Warenkategorie und deren Eigenschaften ab. Meist wird aber nicht mehr als der Pauschalbetrag von 17,5% erhoben.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhr von Waren stellt einen steuerlichen Umsatz dar und wird deshalb wie die Ware besteuert, die Sie von einem inländischen Lieferanten beziehen. Zur Zeit seit dem 1. Januar 2007 mit einem Steuersatz von 19 Prozent und für bestimmte Waren 7 Prozent. Diese sogenannte Einfuhrumsatzsteuer wird durch die Zollbehörden zusammen mit den Zollabgaben erhoben.

Wenn Sie Ihre Umsatzsteuer dem Finanzamt melden, können Sie von dieser die Einfuhrumsatzsteuer genauso abziehen wie die auf einer Lieferantenrechnung ausgewiesene Vorsteuer. Der Einfuhrumsatzsteuerwert als Bemessungsgrundlage errechnet sich meistens aus dem Rechnungsbetrag zuzüglich der Frachtkosten und der Zollabgaben.
Viele Auslandsrechnungen sind in Fremdwährungen, wie beispielsweise US-Dollar oder Englisches Pfund ausgestellt. Um den Euro-Wert, der als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer gilt, einheitlich zu ermitteln, werden vom Bundesministerium für Finanzen monatlich offizielle Umsatzsteuer-Umrechnungskurse herausgegeben. Die Kurse können Sie bei Ihrer Bank, beim Finanzamt oder bei jeder Zollstelle abfragen.

Verbrauchssteuern

Bei der Einfuhr bestimmter Waren, wie Tabakwaren, Tee, Kaffee, Bier, Schaumwein, Spielkarten und Zucker in das Bundesgebiet werden Verbrauchssteuern in gleicher Höhe wie bei Herstellung im Inland erhoben. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Finanzämter.

Einfuhrzoll

Der Zoll ist eine besondere Steuer, die als Einfuhrzoll auf die Einfuhr von Waren erhoben wird. Wie bei der Steuer liegt die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit für Zölle beim Bund. Das Zollgesetz ist ein Rahmengesetz, das allgemeine Bestimmungen enthält, nicht aber Zolltarife. Diese werden nach dem Zolltarifgesetz geregelt.

Unser Zollrecht ist ebenso kompliziert und unübersichtlich wie unser Steuerrecht. Selbst die Beamten auf den Zollämtern kennen viele Vorschriften nicht. Deshalb ist es für Sie ratsam, die Zollabfertigung Ihrer Importgüter einem erfahrenen Spediteur zu überlassen, der für Sie den Zollantrag stellt und den Zollwert anmeldet.

Zollantrag für Zollanmeldung

Um die Zollanmeldung einer Ware zu beantragen, müssen Sie einen Zollantrag stellen. Damit werden Sie Zollschuldner und müssen auch für spätere Zollnachforderungen einstehen, die vielleicht anlässlich einer Zollprüfung in Ihrem Unternehmen festgestellt werden.
Erledigt eine Spedition für Sie die Verzollung, werden Sie auch Zollschuldner, denn die Spedition tritt nur als Bevollmächtigter auf. Neben dem Zollantrag (ab 1000 Euro) muß noch ein Antrag zur Zollwertanmeldung (ab 6000 Euro) gestellt werden. Zum Zollwert gehören neben dem Warenpreis alle Kosten bis zum Verbringungsort, nicht aber Rabatte oder andere Nachlässe.

Der Zollantrag ist in zweifacher und die Zollwertanmeldung in drei bzw. vierfacher Ausfertigung der Zollstelle mit den übrigen Verzollungsunterlagen vorzulegen. Das sind unter anderem Handelsrechnungen in doppelter Ausfertigung, Kaufvertrag, Frachtbrief, Einfuhrerklärung und – soweit vorgeschrieben – Einfuhrgenehmigung und Ursprungszeugnis. Die Vordrucke für den Zollantrag und die Zollwertanmeldung sind bei den Industrie- und Handelskammern erhältlich.

Prüfung, ob Ware zollfrei

Zuerst prüft das Zollamt, ob Ihre Importware zollfrei ist oder nicht. Trifft ersteres zu, können Sie sofort über Ihre Ware verfügen. Ist Zoll zu erheben, wird der berechnete Zoll von dem Zollbeteiligten als Zollschuldner schriftlich oder mündlich angefordert. Mit der Bekanntgabe des Zollbescheides entsteht die Zollschuld in der Höhe, die sich aus den Zollvorschriften ergibt.

Zollschuld wird ermittelt

Die Zollschuld wird sofort fällig und zahlbar. Der Zolltarif richtet sich nach dem sogenannten Tarifschema und nach den Zollsätzen.
Das Tarifschema ist nach Tarifnummern (Positionen) und Tarifstellen (Unterpositionen) geordnet. Hinter jeder Nummer verbirgt sich eine Warenbezeichnung. Die einzelnen Tarife können Sie in dem „Deutschen Gebrauchs-Zolltarif“ nachschauen, den Sie bei jedem Zollamt oder bei den Industrie- und Handelskammern bekommen.
Die Schwierigkeit in der Praxis liegt nicht in der Berechnung der Zollhöhe, sondern in der Tarifierung, hinter der sich nichts anderes als die Zuordnung der Tarifnummern und Tarifstellen zu einer Ware verbirgt.

Viele Sendungen aus dem Ausland haben für Sie kaum einen wirtschaftlichen Wert. Das sind beispielsweise Warenmuster, Kataloge, Beweisstücke für eine schlechte Lieferung, Werbemittel und vielleicht ein Gebrauchsgegenstand, den Sie anlässlich Ihres letzten Auslandsaufenthaltes bei Ihrem Geschäftsfreund vergessen haben. Diese Sendungen sind in den meisten Fällen zollfrei.

Wie bei jeder anderen Sendung müssen jedoch auch hier Zollanträge gestellt werden, die – wenn die Wertgrenze von 1000 Euro nicht überschritten wird – mündlich erfolgen können. Geschieht die Einfuhr per Post, stellt die Deutsche Bundespost den Antrag im Namen des Empfängers, so dass die Zollabfertigung für Sie unbemerkt geschieht. Ein entsprechender Stempel bestätigt Ihnen dieses dann auf der Postsendung.

Informieren Sie sich im Voraus beim Zollamt

Bevor Sie größere Importgeschäfte abschließen, stellen Sie für Ihre Kalkulation fest, mit welchen Zöllen Sie zu rechnen haben. Sie können dafür bei den Zollbehörden eine verbindliche Zollauskunft anfordern. In einem Antrag müssen Sie Ihre einzuführende Ware genau beschreiben und – soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar – Proben oder Muster beifügen. Nach einer Bearbeitungszeit von etwa zwei Monaten erhalten Sie eine verbindliche Mitteilung, unter welche Zolltarifposition Ihre Ware fällt und mit welchen Zollabgaben Sie rechnen müssen.

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